Am 6. November 2006 tritt eine neue Verordnung der Europäischen Kommission zur Sicherheit des zivilen Luftverkehrs in Kraft. Durch diese Verordnung wird die Menge an Flüssigkeit, die Fluggäste im Handgepäck durch die Sicherheitskontrollenstellen mitnehmen dürfen, beschränkt. Diese Verordnung gilt für alle Abflüge von Flughäfen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft.
Es gibt zwei Einschränkungen der Flüssigkeitsmengen im Handgepäck:
1. Fluggäste dürfen Flüssigkeiten nur in Behältern mitnehmen, deren Fassungsvermögen bei maximal 100 ml liegt.
2. Alle Flüssigkeitsbehälter müssen in einem Plastikbeutel an den Sicherheitskontrollstellen vorgezeigt werden. Dieser Plastikbeutel darf ein Fassungsvermögen von maximal einem Liter haben und muss transparent und verschließbar sein.
Flüssigkeiten sind beispielsweise Getränke, Gels, Lotionen, Cremes, Zahnpasta und Rasierschaum. Es besteht keine Pflicht für die Flughäfen, die Plastikbeutel für die Passagiere bereitzuhalten.
In folgenden Fällen gelten Ausnahmen:
- Babynahrung, -milch oder -säfte für mitreisende Babies und Kleinkinder dürfen mitgeführt werden.
- Persönlich verschriebene Medikamente und während des Fluges benötigte Medikamente, wie zum Beispiel Insulin, dürfen mitgeführt werden. Es empfiehlt sich, eine ärztliche Bescheinigung mitzuführen, die bestätigt, dass der Fluggast diese Medikamente benötigt.
Im Flughafen, hinter den Sicherheitskontrollen, erworbene Flüssigkeiten dürfen im Handgepäck des Passagiers mitgeführt werden.
Zusätzlich sind Passagiere dazu verpflichtet, bei der Sicherheitskontrolle ihre Mäntel, Jacken, Blazer oder Sakkos auszuziehen und große elektronische Geräte, wie zum Beispiel Notebooks, aus den Taschen herauszunehmen. Darüber hinaus wird in sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung - also am 6. Mai 2007 - die Größe des Handgepäcks auf maximal 56 cm x 45 cm x 25 cm beschränkt.
Ausnahmeregeln für Musikinstrumente werden weiterhin bestehen bleiben. Die bereits bekannten Bestimmungen zu verbotenen Gegenständen im Gepäck und Handgepäck bleiben gültig.